

In Bäckereien wird Wasser verbraucht,
ohne dass es in die Kanalisation gelangt.
Absetzmengen
Bei der Schmutzwassergebührenbemessung wird der Frischwasserverbrauch zugrunde gelegt, geht man davon aus, dass gebrauchtes Wasser immer auch in die Kanalisation gelangt.
Bei bestimmten Betrieben, wie zum Beipiel Bäckereien, Wäschereien und Autowaschanlagen, kann es jedoch vorkommen, dass Teilmengen nicht eingeleitet werden, da Wasser in den Produkten verbleibt oder bei den Fertigungs- und Dienstleistungsprozessen verdunstet.
Die Abwassergebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden sieht vor, dass Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden können.
Da der Einbau gesonderter Messeinrichtungen nicht immer möglich bzw. ökonomisch vertretbar ist, wird bei den in dieser Technischen Richtlinie aufgeführten Handwerks- und Gewerbebetrieben die Ermittlung der Abzugsmengen unter Verwendung pauschaler Abzugsmengen, die auf Erhebungen der Industrie basieren, ermittelt.
siehe auch Technische Richtlinie 2.2